Behörden des Bundes und Schweizer Verwaltungen
Eine Verwaltung führt Fachverfahren, Liegenschaften und Eigenbetriebe unter einem Dach, aber unter verschiedenen Rechtsordnungen. Was für den Bund gilt, gilt für eine Schweizer Gemeinde anders — und für beide gilt es getrennt.
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Rechtslage
Betroffenheit
Deutsche und schweizerische Anforderungen werden getrennt geführt und nie als gleichwertig dargestellt.
| Merkmal | Stand |
|---|---|
| Einstufung nach NIS2 | Kein Sektor der Anlagen 1 und 2. Einrichtungen der Bundesverwaltung stehen in § 29 BSIG: Bundesbehörden, öffentlich-rechtliche IT-Dienstleister des Bundes sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes, soweit das Bundesamt es anordnet |
| Betroffenheit und Schwellwert | Ohne Grössenschwelle. Ausgenommen sind Institutionen der Sozialen Sicherung und die Deutsche Bundesbank; für Auswärtiges Amt, Bundesministerium der Verteidigung, Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz gelten Sonderregelungen. Für die erfassten Einrichtungen gelten die Bestimmungen für besonders wichtige Einrichtungen, ausgenommen § 38, § 40 Abs. 3, § 61 und § 65 BSIG. |
| Aufsicht Deutschland | BSI |
| Regime Schweiz | Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sind nach Art. 74b Abs. 1 Bst. b ISG meldepflichtig, Hochschulen nach Bst. a — Erstmeldung binnen 24 Stunden an das BACS. |
| Aufsicht Schweiz | Bundesamt für Cybersicherheit BACS |
Ob eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des Bundes erfasst ist, hängt an der Anordnung des Bundesamtes und ist im Einzelfall zu prüfen.
Nicht nur IT
Die Anlagen, die kein ISMS-Werkzeug kennt
Diese Objekte sind sicherheitsrelevant und nachweispflichtig — und liegen in klassischen ISMS-Werkzeugen ausserhalb des Systems. Sie werden zum Audittermin per Tabelle nachgereicht, statt in der Nachweiskette zu stehen.
- Gebäudeleittechnik von Rathaus, Schule und Betriebshof
- Zutritts-, Schliess- und Alarmtechnik
- Notstrom und unterbrechungsfreie Stromversorgung
- Fachverfahren mit Anbindung an Landes- und Bundesnetze
- IT-Assets mit Kritikalität: Server, Clients, Netzwerk und Cloud
In ISMShield ist jedes dieser Objekte gleichzeitig Anlage und ISMS-Asset: ein Register, eine Prüfhistorie, ein Verantwortlicher, eine Statusampel.
Nachweise
Was belegt werden muss
- Risikomanagement nach § 30 BSIG
- Meldekette 24 Stunden, 72 Stunden, ein Monat nach § 32 BSIG
- Registrierung nach § 33 BSIG
- Nachweispflicht nach § 39 BSIG, soweit eine kritische Anlage betrieben wird
Abdeckung
Welche Module das abdecken
Risiken und Massnahmen
Risikoregister mit Scoring-Matrix, Massnahmenplan und Statement of Applicability. Basiskatalog mit 62 Risiken aus NIS2 und B3S, per Klick importierbar.
Dokumente und Nachweise
Dokumentenregister mit Vorlagen, Versionsstand und Freigaben. Jeder Nachweis hängt am Objekt, nicht in einem Ordner daneben.
Vorfälle und Meldungen
Incident-Modul mit Meldefristen-Timern und vorausgefülltem Meldeentwurf. Mehrere Rechtsordnungen laufen getrennt.
Anlagen und Assets
Anlagen- und Geräteregister mit Prüfkalender und Ampel, IT-Assets mit Kritikalität, Patchstand und EOL-Markierung.
BCM
Business-Impact-Analyse, RTO und RPO, Notfallpläne und Übungen nach BSI 200-4 und ISO 22301.
Lieferanten
Compliance-Fragebogen, Bewertung und Wiedervorlage — für die eigene Lieferkette und für Nachweise gegenüber Kunden.
Der vollständige Funktionsumfang steht unter Features.
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Quellen. Grundlage der Angaben auf dieser Seite:
- § 29 BSIG — Einrichtungen der Bundesverwaltung
- § 28 BSIG — Einstufung und Schwellenwerte
- Art. 74b Abs. 1 ISG — meldepflichtige Behörden und Organisationen